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Sperrfristen
Akten unterliegen Sperrfristen. Ist eine Akte abgeschlossen, so unterliegt sie noch 40 Jahre einer Sperrung. D.h. die Akte darf die nächsten 40 Jahre keinem Benutzer vorgelegt werden, wenn dieser nicht eine Ausnahmegenehmigung hat. Besonders ist auf diese Sperrfristen bei personenbezogenen Akten zu achten.
Hier gilt: die Akte ist noch 30 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person gesperrt. Ist der Todeszeitpunkt nicht bekannt, so gilt eine Sperrung von 120 Jahr nach der Geburt. Für Handakten eines Bischofs und Nachlässe etc. gilt eine Sperrfrist von 60 Jahren.
Durch eine Sondergenehmigung können auch gesperrte Akten Benutzern zugänglich gemacht werden. Diese Sondergenehmigung muss immer beim zuständigen Diözesanarchiv eingeholt werden.
Im Bereich Familienforschung gilt, dass nur die Daten 120 Jahre vor Geburt und 100 Jahre vor Tod und Heirat einzusehen sind. Kann das aus technischen Gründen nicht gewährleistet werden gilt die grenze 1875. Für jüngere Daten sind die Standesämter zuständig. Verweisen Sie zur Einsichtnahme immer an das Diözesanarchiv oder an die Familienforschungsstelle Meppen.
Mi, 06. Juni 2012
Themen: Archiv | Kirchengemeinden
Abteilung: Kultur und Archiv