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Inanspruchnahme des Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrages
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten können unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des § 3 Nr. 26 und 26a EStG steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Zum 01.01.2021 hat sich die Höhe der Freibeträge erhöht. Näheres zu einem entsprechenden Einsatz von Mitarbeitern*innen in Kirchengemeinden finden Sie in der Information der Abteilung Kirchengemeinden zur Inanspruchnahme des Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrags. Des Weiteren wird ein Organigramm zur Inanspruchnahme der Freibeträge bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt.
Die von den Ehrenamtlichen und kirchengemeindlichen Mitarbeitern*innen auszufüllenden Vordrucken zur Inanspruchnahme der jeweiligen Freibeträge nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG stehen nachfolgend zum Download bereit:
- Erklärung zur Inanspruchnahme des Übungsleiterfreibetrags mit Begründung eines Arbeitsverhältnisses
- Erklärung zur Inanspruchnahme des Ehrenamtsfreibetrags mit Begründung eines Arbeitsverhältnisses
- Erklärung zur Inanspruchnahme des Übungsleiterfreibetrags bei Übernahme kirchengemeindlicher Aufgaben aus christlicher Überzeugung
- Erklärung zur Inanspruchnahme des Ehrenamtsfreibetrags bei Übernahme kirchengemeindlicher Aufgaben aus christlicher Überzeugung
- Erklärung zur Inanspruchnahme des Ehrenamtsfreibetrags für Aufwandsentschädigungen
Di, 19. April 2022
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Abteilung: Kirchengemeinden: Kirchengemeinden