Kirchengemeinden
Aufgabe der Abteilung Kirchengemeinden mit den Referaten Kirchengemeinden, Kindertagesstätten, Bauangelegenheiten und Liegenschaften ist es, im Bistum Osnabrück materielle Grundlagen und organisatorische Rahmenbedingungen zu schaffen, mit denen die Kirchengemeinden und Kindertagesstätten ihre Aufgaben trotz unterschiedlicher örtlicher Rahmenbedingungen so gut wie möglich erfüllen können.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung stehen den Verantwortlichen in den Kirchengemeinden und Kindertagesstätten beratend zur Verfügung. Neben dem Angebot der Dienstleistung erfüllt die Abteilung Kirchengemeinden auch die Aufgabe der Aufsicht und Genehmigung im Rahmen der kirchenrechtlichen Vorschriften.
Auch der Fachreferent für Altenhilfe ist in dieser Abteilung angesiedelt.
Hier finden Sie ein Organigramm mit den einzelnen Ansprechpersonen der Abteilung.
Hier finden Sie alles Wichtige zum Thema Arbeitsrecht für Mitarbeitende in Kirchengemeinden von A - Z
OPTI Anwenderhandbuch
Do, 23. Juni 2022 | Im Rahmen des OPTI-Projektes stellen wir Ihnen dieses Handbuch
zur Verfügung, das als Ergänzung zu unserem Schulungsangebot und
unserer Verfügbarkeit an der Hotline betrachtet werden darf. In diesem
Handbuch finden Sie Anleitungen zu allen Programmen, die wir Ihnen in
der Keyuser-Schulung und in den Basisschulungen vorstellen.
Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt/Erwerbsminderungsrente
Fr, 03. Juni 2022 | Zu den Themen "Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt" sowie "(teilweise) Erwerbsminderungsrente (auf Zeit)" , finden Sie im folgenden Beitrag wichtige Informationen:
Bestellungen Mobilfunk
Fr, 13. Mai 2022 | Sie benötigen ein neues Diensthandy, einen dienstlichen Mobilfunkvertrag oder möchten Ihren vorhanden Mobilfunkvertrag anpassen? Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an unser Team Telekommunikation:
Einsatz von geringfügig Beschäftigten in Kirchengemeinden
Mi, 20. April 2022 | Nachfolgend finden Sie weiterführende Informationen zum Einsatz von geringfügig Beschäftigten in Kirchengemeinden:
Inanspruchnahme des Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrages
Di, 19. April 2022 | Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten können unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des § 3 Nr. 26 und 26a EStG steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Näheres erfahren Sie hier.