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Einsatz von geringfügig Beschäftigten in Kirchengemeinden

Sofern Mitarbeitende in Kirchengemeinden Interesse daran haben, im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung innerhalb der Grenzen des § 8 Nr. 1 Abs. 1 SGB IV zu arbeiten, kann dieses umgesetzt werden, wenn ein entsprechender Stundenumfang unter Berücksichtigung der tariflichen Vorgaben der AVO zur Eingruppierung und Einstufung vereinbart wird. In der Information Einsatz von geringfügig Beschäftigten in Kirchengemeinden finden Sie Hinweise zur Neueinstellung und Änderungen im laufenden Arbeitsverhältnis, Erstellung 12-Monats-Prognose, Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze etc.

Zum einfacheren Verständnis steht für die Erstellung der 12-Monats-Prognose und Umgang mit den Prognoseauswirkungen ein Diagramm zum Download bereit.

Die Prognoseberechnung muss für ein Zeitjahr (nicht Kalenderjahr) erstellt werden. Das Zeitjahr beginnt bei Neueinstellung eines Mitarbeitenden oder einer entgeltrelevanten Änderung im Arbeitsverhältnis (z. B. Arbeitszeitänderungen, Stufensteigerungen etc.). Für die Berechnung können die nachfolgenden Exceldateien verwendet werden:

Bruttoentgeltberechnung ab 04/2023
Bruttoentgeltberechnung E-Tabelle (Stand: 06/2023)

Bruttoentgeltberechnung ab 01/2024
Bruttoentgeltberechnung E-Tabelle (Stand: 01/2024)

Beim Ausfüllen der Bruttoentgeltberechnungstabellen ist zu beachten, dass das Datum der Neuanstellung bzw. das Datum der entgeltrelevanten Änderungen zwingend anzugeben ist. Weiteres zur Verwendung der Exceldateien finden Sie in den Arbeitshilfen Erläuterung Bruttoentgeltberechnung (E-Tabelle) . Die jeweiligen Ausfüllhilfen sind auch in den Berechnungstabellen verlinkt.

Die Tabelle zur Bruttoentgeltberechnung bezieht sich nicht auf pädagogisches Personal. Sollte pädagogisches Personal im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung eingestellt werden, so nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihren Ansprechpersonen aus dem Referat Kindertagesstätten auf.

Seit dem 01.10.2022 hat sich die Geringfügigkeitsgrenze auf monatlich 520,00 € (jährlich 6.240,00 €) erhöht. Die Geringfügigkeitsgrenze ist dynamisch und orientiert am gesetzlichen Mindestlohn orientiert, seit dem 01.10.2022 auf 12,00 €/ Stunde gestiegen ist. Alles Wichtige, was im Zusammenhang mit der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze und des gesetzlichen Mindestlohns (sowohl bei Neueinstellungen wie bei Bestandsmitarbeitenden) steht, finden Sie in der Information Einsatz geringfügig Beschäftigter in Kirchengemeinden - Neue Regelungen ab 01.10.2022. Für die Erstellung der 12-Monats-Prognose bei Neueinstellungen und Änderungen im Arbeitsverhältnis sind die oben genannten Exceldateien zu verwenden.

Bis zum 31.12.2019 hatten Mitarbeitende das Recht, im Rahmen des § 38A AVO - Öffnungsklausel, auf Teile des tariflichen Entgelts zu verzichten. Nach Auslaufen der Öffnungsklausel haben die arbeitsvertraglichen Regelungen des § 38A AVO Bestand, sofern der Vertrag bis zum 31.12.2019 abgeschlossen wurde und seitdem keine vergütungsrelevanten Änderungen am Arbeitsverhältnis vorgenommen wurden. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Beitrag Beendigung der Öffnungsklausel.

Bei den Bestandsmitarbeitenden im Rahmen des § 38A AVO - Öffnungsklausel ist zu beachten, dass regelmäßig alle zwei Jahre der Dienstgeber (autorisierter Vertretender) mit dem Mitarbeitenden ein Gespräch über die Motivation zum Entgeltverzicht und zur Angemessenheit von Entgelt und Beschäftigungsumfang weiterhin geführt werden muss. Hierfür wird ein Gesprächsvermerk zum Entgeltverzicht zur Verfügung gestellt.

Die Beendigung des § 38A Öffnungsklausel ist arbeitsvertraglich mit den jeweiligen Mitarbeitenden zu vereinbaren. Hierfür sind die Änderungsvertragsmuster Nr. 2.1.1 ÄV Beendigung Öffnungsklausel mit Arbeitszeitänderung bzw. Nr. 2.1.2 ÄV Beendigung Öffnungsklausel ohne Arbeitszeitänderung zu verwenden. Das Referat Gehaltsabrechnung ist hierüber separat auf dem üblichen Weg zu informieren.

Mo, 26. September 2022

Themen: Arbeitshilfen | Verträge | Merkblätter | Vordrucke | Kindertagesstätten | Personal Kigem
Abteilung: Kirchengemeinden

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