Artikel im Detail
Anwendung der Öffnungsklausel (§ 38 A AVO)
Im Rahmen des § 38A AVO (Öffnungsklausel) können Mitarbeiter*innen im Bistum Osnabrück auf Teile des tariflichen Entgelts ganz oder teilweise verzichten. Mit der befristeten Verlängerung der Öffnungsklausel bis 31.12.2019 sind auch die Rahmenbedingungen in Teilen neu formuliert worden (z. B. Festsetzung des tariflichen Mindestlohns auf Basis der Entgeltstufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechend der übertragenen Tätigkeit). Näheres hierzu sowie allgemeine Informationen für Arbeitgeber*innen und Mitarbeiter*innen zur Anwendung der Öffnungsklausel und zum Umgang mit geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen:
- Informationen zur Anwendung der Öffnungsklausel (§ 38A AVO) in Kirchengemeinden
- Arbeitgeberinformation zur AVO-Öffnungsklausel und zum Umgang mit geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen
- Mitarbeiterinformation zur AVO-Öffnungsklausel
- Berechnung Auswirkung Entgeltverzicht § 38A AVO (E-Tabelle 04/2019 - 02/2020)
- Berechnung Auswirkung Entgeltverzicht § 38A AVO (S-Tabelle 04/2019 - 02/2020)
- Gesprächsvermerk
- Festsetzung des tariflichen Mindestlohn beim Einsatz von geringfügig Beschäftigten im Rahmen des § 38A AVO
- Tipps und Hinweise zur korrekten Festsetzung des tariflichen Mindestlohns im Rahmen des § 38A AVO
Di, 02. April 2019
Themen: Personal Kigem | Kindertagesstätten | Kirchengemeinden | Verträge | Arbeitshilfen | Vordrucke | Merkblätter
Abteilung: Kirchengemeinden: Kirchengemeinden