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Inanspruchnahme des Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrages
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten können unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des § 3 Nr. 26 und 26a EStG steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Näheres zu einem entsprechenden Einsatz von Mitarbeitern*innen in Kirchengemeinden finden Sie in der nachfolgenden Information der Abteilung Kirchengemeinden, zusammen mit den Vordrucken zur Inanspruchnahme der jeweiligen Freibeträge nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG.
- Informationen zur Inanspruchnahme des Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrages
- 2.1.1 Erklärung Übungsleiterfreibetrag (mit Arbeitsverhältnis)
- 2.1.2 Erklärung Übungsleiterfreibetrag (ohne Arbeitsverhältnis)
- 2.3.1 Erklärung Ehrenamtsfreibetrag (mit Arbeitsverhältnis)
- 2.3.2 Erklärung Ehrenamtsfreibetrag (ohne Arbeitsverhältnis)
- 2.3.3 Erklärung Ehrenamtsfreibetrag (Aufwandentschädigung)
Di, 17. April 2018
Themen: Kirchengemeinden | Personal Kigem | Ehrenamt | Arbeitshilfen | Kindertagesstätten | Vordrucke
Abteilung: Kirchengemeinden: Kirchengemeinden