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Arbeitshilfen Urheberrecht

Texte, Bilder und Musikstücke, aber auch Baukunst, Fotografien, Karten, Stadtpläne, Zeichnungen und Filmwerke unterliegen als "geistiges Eigentum" in der Regel dem Urheberrecht. Das heißt, die Rechte für die Veröffentlichung und Weiterverbreitung eines Werkes liegen beim Urheber, also bei dem, der z.B. das Bild gemalt bzw. den Text oder die Musik geschrieben bzw. komponiert hat.

Dass Texte, Bilder und Musik im Internet bei Google oder über andere Quellen zu finden sind, oder dass sie schon in einem anderen Zusammenhang (z.B. in der Zeitung, in einem Buch usw.) veröffentlicht wurden, heißt nicht, dass sie nicht dem Urheberrecht unterliegen! Das Urheberrecht gilt unabhängig von Medium und Umfang der Veröffentlichung – also bei einer Veröffentlichung im Pfarrbrief mit geringer Auflage genauso wie bei einer Veröffentlichung im Internet.

Wenn Sie Texte, Bilder, Musikstücke usw. veröffentlichen möchten, müssen Sie immer die entsprechenden Nutzungsrechte dafür einholen und zwar stets für die konkrete Art der Nutzung; die Abbildung im gedruckten Pfarrbrief ist z.B. etwas anderes als die Abbildung im Internet, also wenn z.B. der Pfarrbrief als Download auf die Gemeindeseite gestellt wird. Diese Nutzungsrechte können beim Urheber liegen, aber auch bei von ihm beauftragten Verlagen oder Verwertungsgesellschaften. Nutzungsrechte können gratis zur Verfügung gestellt oder käuflich erworben werden.

Zur Vereinfachung und kostengünstigeren Handhabung für kirchliche Einrichtungen und Gemeinden hat der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) mit einigen Verwertungsgesellschaften Rahmenverträge geschlossen, die die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken in gewissem Umfang ermöglichen.

Nachdem zwischenzeitlich der zwischen dem Verband der Diözesen Deutschlands und der Gema abgeschlossene Pauschalvertrag zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik durch die Gema gekündigt und durch einen Rabatt-Vertrag ersetzt wurde, hat der Verband der Diözesen Deutschlands mit Schreiben vom 07.06.2018 nunmehr das Bischöfliche Generalvikariat in Osnabrück darüber in Kenntnis gesetzt, dass es nach intensiven Verhandlungen gelungen ist, sich mit der Gema auf den Abschluss eines neuen Pauschalvertrags zur Vergütung urheberrechtlich geschützter Musik bei kirchlichen Veranstaltungen zu einigen.

Wie bei der ursprünglichen Vereinbarung aus den 80er Jahren unterscheidet dieser neue Vertrag zwischen melde- und vergütungsfreien Veranstaltungen (u.a. ein Gemeindefest jährlich und ein Kindergartenfest pro Kita jährlich), melde- aber nicht vergütungspflichtigen Veranstaltungen (z.B. Konzerte mit ernster Musik) und sonstigen Veranstaltungen, die sowohl melde- als auch vergütungspflichtig sind. Neu ist, dass die Gema den Kirchengemeinden auf diese nicht vom Pauschalvertrag erfassten Veranstaltungen einen Nachlass von 20% auf die gültigen Vergütungssätze gewährt.

Der neue Pauschalvertrag ersetzt rückwirkend die ab dem 01.01.2018 geltende Regelung.

Mit der Fortführung des Pauschalvertrages zwischen der VG Musikedition und dem VDD bis zum 31.12.2019 sind die bisherigen Regelungen zum Kopieren von Noten und Texten um eine praxisrelevante Einräumung von Rechten erweitert worden.
Nunmehr ist es auch möglich kleinere individuelle Sammlungen, - Liedhefte -, mit Liedern und Liedtexten herzustellen oder herstellen zu lassen, sofern diese Sammlungen ausschließlich für die Nutzung in einer einzelnen Veranstaltung, z.B. Trauung oder Taufe, bestimmt sind. Die mehrmalige Verwendung derartiger Liedhefte ist davon nicht umfasst.
Diese Liedhefte, die nicht mehr als maximal 8 Seiten umfassen sollen, können zukünftig legal von den Pfarreien eingesetzt werden. Damit wird den Pfarreien insbesondere anlässlich von Taufen, Trauungen und Festgottesdiensten zu besonderen Anlässen die individuelle Gestaltung rechtssicher ermöglicht.

Rückwirkend zum 01.01.2018 hat der Verband der Diözesen Deutschlands eine Übereinkunft mit der VG Wort und der VG Bild/Kunst zur pauschalen Vergütung von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Schrift- und Bildwerke in den Diözesen, Pfarreien, Gemeinden und Gemeindeverbänden erreichen können.
Im Zusammenhang mit dem Kopieren urheberrechtlich geschützter Text- und Bildwerke in der Gemeindearbeit, insbesondere für den Firm- und Kommunionunterricht, in der Senioren- und Bibelarbeit, in Gemeindegruppen, für Seminare, für nicht-kommerzielle Veranstaltungen (kein Eintritts- oder sonstiger Kostenbeitrag) und Gottesdienste entsteht zukünftig keine separate Zahlungspflicht für Vervielfältigungsgeräte (z.B. Kopierer, Drucker, Scanner) gegenüber den genannten Verwertungsgesellschaften. Die Vergütung rein verwaltungsintern genutzter Geräte war von einer Vergütungspflicht schon gesetzlich ausgenommen.
Erlaubt sind Vervielfältigungen lediglich kleiner Teile eines erschienenen Werkes (10 %, jedoch nicht mehr als 20 Seiten) oder einzelner Beiträge, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind oder wenn das vervielfältigte Werk seit mindestens zwei Jahren vergriffen ist. Nicht von diesem Vertrag erfasst ist das Kopieren von Noten. Hierfür existiert ein eigener Vertrag mit der VG Musikedition, der unter engen Bedingungen das Anfertigen von Kopien erlaubt.

In diesem Zusammenhang wird auf die Veröffentlichung der seitens des VDD verfassten Merkblätter zu den Gesamtverträgen mit den einzelnen Verwertungsgesellschaften verwiesen:

Auch zur Vorführung von Filmmaterial gibt es Hinweise - sie stammen vom Verband der Filmverleiher und können hier nachgelesen werden:

Die Komplexität des Urheberrechts und die Vielzahl der unterschiedlichen Veröffentlichungen auch über neue Medien hat gezeigt, dass pauschale Einschätzungen zur Nutzung von urheberrechtlich geschützem Material nur schwer zu treffen sind. Daher sollte in Zweifelsfällen grundsätzlich eine Auskunft beim Urheber bzw. der zuständigen Verwertungsgesellschaft eingeholt werden. Auch die Rechtsabteilung des Bischöflichen Generalvikariats kann Ihnen bei Fragen weiterhelfen:

Ansprechpartnerin für weitere Fragen ist Caroline Notbohm, Telefon 0541/318-137 bzw.

Mo, 01. Oktober 2018

Themen: Gesetze | Merkblätter | Urheberrecht
Abteilung: Recht und Revision

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