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Artikel im Detail

Betreibervergütung für Vervielfältigungsgeräte

Rückwirkend zum 01.01.2018 hat der Verband der Diözesen Deutschlands eine Übereinkunft mit der VG Wort und der VG Bild/Kunst zur pauschalen Vergütung von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Schrift- und Bildwerke in den Diözesen, Pfarreien, Gemeinden und Gemeindeverbänden erreichen können.
Im Zusammenhang mit dem Kopieren urheberrechtlich geschützter Text- und Bildwerke in der Gemeindearbeit, insbesondere für den Firm- und Kommunionunterricht, in der Senioren- und Bibelarbeit, in Gemeindegruppen, für Seminare, für nicht-kommerzielle Veranstaltungen (kein Eintritts- oder sonstiger Kostenbeitrag) und Gottesdienste entsteht zukünftig keine separate Zahlungspflicht für Vervielfältigungsgeräte (z.B. Kopierer, Drucker, Scanner) gegenüber den genannten Verwertungsgesellschaften. Die Vergütung rein verwaltungsintern genutzter Geräte war von einer Vergütungspflicht schon gesetzlich ausgenommen.
Erlaubt sind Vervielfältigungen lediglich kleiner Teile eines erschienenen Werkes (10 %, jedoch nicht mehr als 20 Seiten) oder einzelner Beiträge, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind oder wenn das vervielfältigte Werk seit mindestens zwei Jahren vergriffen ist. Nicht von diesem Vertrag erfasst ist das Kopieren von Noten. Hierfür existiert ein eigener Vertrag mit der VG Musikedition, der unter engen Bedingungen das Anfertigen von Kopien erlaubt.

Mo, 01. Oktober 2018

Themen: Urheberrecht | Merkblätter
Abteilung: Recht und Revision

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