Bistum Osnabrück - das Netz für die Mitarbeiter*innen

bistum.net: das Netz für die Mitarbeiter*innen

Kindertagesstätten

Die Aufgaben des Referats Kindertagesstätten umfassen die allgemeine Beratung der Kindertagesstätten zu Themen der Organisation, Haushaltswirtschaft, Investitionsfinanzierung und Personal.

Essen während der Arbeitszeit in Kindertagesstätten

Di, 28. November 2023 | In den Kindertagesstätten gehört ein Verpflegungsangebot zum laufenden Betrieb, so dass Mitarbeitende an einem Essensangebot beteiligt sind oder sogar eine Essenmöglichkeit für diese besteht. Daher ist es wichtig, beim Thema Verpflegung die steuerrechtlichen Vorgaben zu kennen, damit eine gutgemeinte Verköstigung im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht als geldwerter Vorteil in Verbindung mit einer steuerlichen Rückforderung gewertet wird. Nachfolgend erhalten Sie Informationen zur Differenzierung bezüglich Essen in der Arbeitszeit und zur Bewertung, wann es sich um einen Sachlohn zum geschuldeten Arbeitslohn handelt:

Einsatz von Vertretungskräften in Kindertagesstätten

Mo, 25. Juli 2022 | Im Falle von Abwesenheiten des pädagogischen Fachpersonals (z. B. Krankheit, Urlaub etc.) ist die Betreuung der Kinder entsprechend der Vorgaben des NKiTaG sicherzustellen. Im Nachfolgenden finden Sie Informationen und FAQs zum Einsatz von Vertretungskräften in Kath. Kindertagesstätten im Bistum Osnabrück.

Betriebskostenfinanzierung für Kindertagesstätten ab 01.01.2018: Einsatz von Personal im Rahmen des Profilzuschusses

Do, 21. Juli 2022 | Zum 01.01.2018 wurde letztmalig das Finanzierungskonzept für Kath. Kindertagesstätten im Bistum Osnabrück geändert. Das Finanzierungskonzept umfasst einen Basis- und einen Profilzuschuss. Weitere Informationen zum Einsatz von Personal im Rahmen des Profilzuschusses finden sie hier:

Aktuelle Info Masernschutz

Mi, 22. Dezember 2021 | Anfang April 2021 haben wir eine Information zur Umsetzung des am 01.03.2020 in Kraft getretenen Masernschutzgesetzes veröffentlicht. Mit ergänzender Information vom 01.12.2021 hatten wir die Träger und Einrichtungen darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Impfung gegen Masern bis zum 31.12.2021 zu führen ist.

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