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Grundlagen der Grundstücksverwaltung

Die Grundlagen kirchlicher Vermögensverwaltung ergeben sich aus dem Codex Iuris Canonici (CIC), dem Codex (= Gesetzbuch) des kanonischen (= kirchlichen) Rechts. Nach canon 1276, Buch V, Kirchenvermögen, hat der Ordinarius (Bischof) gewissenhaft die Verwaltung des gesamten Vermögens zu überwachen, das den ihm unterstellten öffentlichen juristischen Personen (= Kirchengemeinden) gehört.

Innerhalb der Grenzen des allgemeinen Rechts (aus CIC selber) und des partikularen Rechts (Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz), der rechtmäßigen Gewohnheiten und der Umstände sorgt er durch Erlass besonderer Instruktionen für die Regelung der gesamten kirchlichen Vermögensverwaltung. Hierzu wurden in der Diözese Osnabrück das Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) und die Geschäftsanweisung für Kirchenvorstände (GAKV) erlassen. Hierin heisst es u. a., dass der Kirchenvorstand darüber wacht, dass die Kirchengemeinde, insbesondere ihr Vermögen und einzelne Vermögensgegenstände, keinen Schaden erleiden. Er sorgt dafür, dass das vorhandene Vermögen in jeder Hinsicht gesichert, in gutem Zustand erhalten und sowohl wirtschaftlich als auch unter sozialen Gesichtspunkten genutzt wird.

Wichtigster Grundsatz jeglicher Vermögensverwaltung muss stets der ungeschmälerte Erhalt des Vermögens sein. Ein wesentlicher Teil des kirchlichen Vermögens befindet sich bereits seit Jahrhunderten im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinden. Da der Nutzen aus dem kirchlichen Vermögen auch für die zukünftigen Generationen gesichert werden muss, kann die Sicherheit der Vermögenslage als oberstes Ziel bezeichnet werden. Die Kirchengemeinden im Bistum Osnabrück verfügen über eine Vielzahl von bebauten und unbebauten Grundstücken, deren Verwaltung sowohl für die betroffenen Kirchengemeinden als auch für das Bischöfliche Generalvikariat zwangsläufig einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt.

Bei den meisten Grundstücksgeschäften und sonstigen Erklärungen, die von den Kirchengemeinden abgegeben werden, ist zu ihrer Rechtswirksamkeit die kirchenaufsichtliche Genehmigung erforderlich (siehe auch § 16 KVVG). Dies gilt insbesondere bei:

  • Ankaufs-, Verkaufs- und Tauschverträgen, Ausübung von Verkaufsrechten
  • Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten
  • Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr
  • Baulasterklärungen
  • Abgabe von Belastungsgenehmigungen, Stillhalteerklärungen, Vorrangseinräumungen
  • Pfandentlassungserklärungen und Löschungsbewilligungen
  • Anlegung, Erweiterung und Veräußerung von Friedhöfen
  • Begründung und Änderung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, insbesondere Erschließungsverträge und Stellplatzablösungsvereinbarungen
  • Nutzung kirchlicher Gebäude und Grundstücke für Antennen-/Sendeanlagen von Mobilfunknetzen
  • Gestattungsverträge für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen

Wir bitten darum, vorgenannte Fälle möglichst frühzeitig mit uns abzustimmen und uns nicht erst nach der Abgabe von Zusagen gegenüber Vertragspartnern oder gar nach dem Abschluss von Verträgen einzuschalten.

Es ist immer misslich, wenn bereits seitens des Kirchenvorstandes Zusagen gemacht wurden und wir uns anschließend aus sachlichen und rechtlichen Gründen nicht in der Lage sehen, die erforderliche kirchenaufsichtliche Genehmigung zu erteilen.

Mo, 25. Juni 2012

Themen: Kirchengemeinden | Grundstücksverwaltung
Abteilung: Kirchengemeinden: Liegenschaften

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