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Artikel im Detail

Prävention: Dokumente der Rechtsabteilung im BGV Osnabrück

Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bistum Osnabrück

Um dem Ziel von Prävention, eine Kultur des achtsamen Miteinanders zu praktizieren und weiter zu entwickeln, auch zukünftig gerecht zu werden, findet sich im Folgenden ein Überblick über die aktuelle Rechtslage, der dazu beitragen soll, Strukturen aufzuzeigen und so die Arbeit in der Praxis zu erleichtern.

Zum 01.01.2020 sind
• die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (Kirchliches Amtsblatt für die
Diözese Osnabrück vom 18. Dezember 2019, Band 62, Nr. 23, Art. 204, Seiten 340 - 348) und

• die Rahmenordnung - Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese
Osnabrück vom 18. Dezember 2019, Band 62, Nr. 23, Art. 205, Seiten 348 - 352)
in Kraft getreten.

Notwendige, durch die Regional-KODA Osnabrück/Vechta am 01.07.2021 beschlossene arbeitsrechtliche, in der Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst - AVO - festgeschriebene Regelungen
• § 3B AVO: Weiterleitung von Hinweisen auf sexuellen Missbrauch
• § 3C AVO: Institutionelle Maßnahmen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt
gelten seit dem 01.08.2021 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück vom 2. August 2021, Band 63, Nr.17, Art. 145, Seiten 179, 180).

Die zuvor geltende Präventionsordnung „Gesetz zur Vermeidung von sexualisierter Gewalt in kirchlichen Einrichtungen im Bistum Osnabrück“ (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück vom 29. September 2014, Band 60, Nr. 8, Art. 91, Seiten 139 - 142) ist bereits zum 31.12.2019 außer Kraft getreten. Entsprechendes gilt für auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangene Ausführungsbestimmungen.

Verbunden mit diesen Gesetzesänderungen sind insbesondere die folgenden Neuregelungen:
Bekannte Begrifflichkeiten wurden durch neue ersetzt:
• aus „erwachsener Schutzbefohlener“ wurde „schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener“
• aus „Opfer“ wurde „Betroffener“
• aus „Straffreiheitserklärung“ wurde „Selbstauskunftserklärung“
• aus „Selbstverpflichtungserklärung“ wurde „Verhaltenskodex“.

Folgende Verpflichtungen wurden begründet:
• Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses
• Abgabe einer Selbstauskunftserklärung
• Unterzeichnung eines Verhaltenskodex.

Folgende Personengruppen sind, soweit sie konkret bezeichnete „Personen“ beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, betroffen:
• Mitarbeitende, d. h. auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages oder im Rahmen eines Beamtenverhältnisses tätige Personen und Dritte, d. h. externe Dienstleister und
• ehrenamtlich Tätige.

Vorlage- bzw. Unterzeichnungsverpflichtungen beziehen sich
• bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausschließlich auf die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
• bei Mitarbeitenden und Dritten darüber hinaus auf die Arbeit mit schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen.

Antworten auf im Bereich der Prävention häufig gestellte
Fragen ergeben sich aus der folgenden Zusammenstellung,
die als erstes Nachschlagwerk dienen kann.

Als Ansprechpartner steht Ihnen darüber hinaus zur Verfügung:

Koordinationsstelle zur Prävention von sexuellem Missbrauch
im Bistum Osnabrück
Domhof 2, 49074 Osnabrück

Christian Scholüke
0541 318-381

Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen und Selbstauskunftserklärungen sowie zur Unterzeichnung des Verhaltenskodex

Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30 a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) durch Mitarbeitende

Bestätigung zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) durch Mitarbeitende

Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30 a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) durch ehrenamtlich/freiberuflich Tätige

Bestätigung zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) durch ehrenamtlich/freiberuflich Tätige

Selbstauskunftserklärung und Listung der Sexualstraftaten

Verhaltenskodex

Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird mit Bezug auf natürliche Personen nicht in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert, sondern ausschließlich die männliche Form verwendet. Sie gilt für Personen jeden Geschlechts. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen und von Männern in der männlichen Form geführt.

Mo, 04. April 2022

Themen: Prävention | Merkblätter | Verbände | Ehrenamt | Gesetze | Kinder | Missbrauch | Schutzprozess
Abteilung: Recht und Revision

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